Betzinger Sängerschaft 1837 e.V.
Vereinssatzung
(in der Fassung vom 20.02.2017 )
1. Name, Zusammensetzung
Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Die Betzinger Sängerschaft 1837 e.V. ist ein Verein aus Männer-, Frauen- und Gemischtem Chor Soweit der Verein dies festlegt, werden auch Kinder- und Jugendchöre gebildet.
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen-Betzingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen unter der Nr. 133 eingetragen.
§ 3 Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesanges.
§ 4 Der Verein erklärt sich bereit, jugendpflegerisch tätig zu sein. Er verpflichtet
sich, dass der Jugend- betreuer/Jugendbetreuerin in den Vereinsausschuss bzw. -beirat mit Sitz und Stimme aufgenom-
men wird.
Für Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweils gültige Jugendordnung des Chorverbandes.
§ 4a Der/die Kinderchorbetreuer/in wird alle zwei Jahre durch die Eltern der aktiven Kinder des Kinderchores gewählt.
§ 5 Der Verein ist in konfessioneller und politischer Art nicht gebunden und wird hier keine Aktivitäten entwickeln.
§ 6 Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes e.V. Stuttgart und dessen Chorverband Ludwig Uhland.
§ 7 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Gliederung des Vereins
§ 8 Der Verein hat singende (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder. Der Verein hat folgende Chöre:
- Männerchor
- Frauenchor
- Gemischter Chor
Weiter können folgende Chöre gebildet werden:
- Kinderchor
- Jugendchor
Die einzelnen Chöre sind nicht selbständig und haben nur den Zweck, das Liedgut und die musikalischen Aufgaben entsprechend dem gemeinsamen Ziel, den Zuhörern darzubieten.
3. Mitgliedschaft
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahme-Antrag an den richtet und dessen Antrag vom Vorstand angenommen wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss.
§ 9a Singt ein Kind im Kinderchor, muss innerhalb von vier Wochen ein Elternteil die Mitgliedschaft im Verein beantragen.
§ 10 Sonstige Mitgliedschaften
Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
§ 11 Ehrenmitglieder
Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Chorgesang verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über eine Ernennung entscheidet der Ausschuss. Mitglieder, die über 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten die Ehrenmitglied- schaft des Vereins.
§ 12 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Vereinsmitgliedes.
Ein Mitglied, das seinen Vereinspflichten nicht nachkommt, den Verein schädigt, oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch erheben. Der Ausschuss entscheidet dann nach Anhörung des Betroffenen. Ausscheidene Mitglieder haben keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
4. Recht und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in der üblichen Weise zu benutzen. Die Mitglieder sind berechtigt, an Feiern und Aufführungen des Vereins teilzunehmen. An den Vorstand, den Ausschuss und die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge und Fragen stellen.
§ 14 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aktivitäten des Vereins tatkräftig zu fördern. Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder der Vereinsleitung sind zu unterstützen und zu befolgen.
§ 15 Die Mitglieder sorgen dafür, dass die Mitgliedsbeiträge und sonstige von der Mitgliederver- sammlung beschlossene Umlagen rechtzeitig entrichtet werden.
§ 16 Singende Mitglieder verpflichten sich, Übungsstunden des Chores und musikalische Aufführungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Bei Verhinderung ist im Interesse einer guten Gemeinschaft eine Entschuldigung über den Stimmführer vorzunehmen.
5. Vereinsverwaltung
Organe des Vereins
§ 17 Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Ausschuss
3. der Chorleiter
4. die sonstigen Vereinsämter
§ 18 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und des Chorleiters und der Kinderchorbetreuerin/Kinderchorbetreuer
2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Aufstellung des Jahreshaushaltsplanes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Wahl der Ausschussmitglieder
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Festlegung und Änderung der Satzung
9. Festlegung des Haushaltsansatzes
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 19 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Ausschuss bzw. vom Vorstand einberufen
werden.
§ 20 Der Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch Mitteilung in einem Einladungs- schreiben an die Mitglieder und durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Reutlinger General- anzeiger“ ein. Die Ankündigung muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 21 Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge müssen in der Mitgliederversammlung beraten werden.
§ 22 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände der Tagesordnung und rechtzeitig ein- gegangene Anträge Beschlüsse fassen.
§ 23 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
§ 24 Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Sind zwei Wahl- vorschläge vorhanden, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss von drei Personen aus ihrer Mitte.
Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, dann entscheidet das Los.
§ 25 Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für zwei Jahre. Für die jährliche Überprüfung der Kassen des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.
§ 26 Ausschuss des Vereins
Der Ausschuss des Vereins besteht aus:
- Ehrenvorsitzende/r
- Vorsitzende/r
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- Kassenverwalter/in
- Schriftführer/in
- Chorleiter/in
- Frauenchorvorständin
- Männerchorvorstand
- können auch durch die stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt werden
- Kinderchorbetreuer / Kinderchorbetreuerin
- Stellvertreter Kassenverwalter/in
- Notenwart/in
- Pressesprecher/in
Falls der/die Vizechorleiter/in Mitglied des Vereins ist, erhält er/sie Stimmrecht im Ausschuss des Vereins. Der Vorsitzende des Vorstandes übernimmt den Vorsitz im Ausschuss.
§ 27 Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. Beratung und Überwachung der Tätigkeiten des Vorstandes und der Vereinsaktivitäten.
2. Beschlüsse über finanzielle Ausgaben des Vereins, die die Zuständigkeitsgrenzen des Vorstandes übersteigen.
3. Bestellung und Entlassung des Chorleiters nach Anhörung der Chormitglieder.
4. Festlegung der Aktivitäten des Vereins, soweit sie in der Mitgliederversammlung nicht festzulegen sind bzw. festgelegt werden.
5. Festlegung der Eintrittspreise bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins und Geschenke bei Ehrungen.
6. Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins.
7. Festlegung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
8. Festlegung der Wertgrenzen für Geschenke bei Ehrungen.
§ 28 Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Über jede Ausschusssitzung ist Protokoll zu führen. Die Ausschusssitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss kann andere Mitglieder bei Beratungen hinzuziehen.
§ 29 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. Vorsitzende/r
2. zwei stellvertretende Vorsitzende
3. Kassenverwalter/in
4. Schriftführer/in
5. Frauenchorvorständin
6. Männerchorvorstand
7. Kinderchorbetreuer / Kinderchorbetreuerin
§ 30 Der Vorstandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 31 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
§ 32 Der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Ausschusssitzung einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ausschusses dies für erforderlich halten. Im Übrigen sind mindestens vier Aus- schusssitzungen pro Jahr abzuhalten.
§ 33 Schriftführung
Über alle Sitzungen des Ausschusses und über die Mitgliederversammlungen sind vom Schrift- führer Protokolle anzufertigen. Dem Schriftführer obliegt es, Einladungen für Konzerte und Rundschreiben anzufertigen und zu verschicken. Der Schriftführer verständigt bei Ehrungen den Schwäbischen Chorverband und die Stadt Reutlingen. Er besorgt Urkunden, Sängerringe und sonstige Auszeichnungen. Dem Schriftführer obliegt es, eine geeignete Dokumentation des Vereinsgeschehens vorzunehmen.
§ 34 Kassenführung
Der Kassenverwalter hat dafür zu sorgen, dass alle Kassengeschäfte mit Sorgfalt geführt und gebucht werden. Er ist verpflichtet, jedes Jahr eine Jahresabrechnung aufzustellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die Kassenführung wird von den Kassenprüfern geprüft.
6. Ehrungen
Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann in einfacher Mehrheit einen verdienten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 35 Fleißige Singstundenbesucher
Die fleißigen Singstundenbesucher werden jährlich bei der Mitgliederversammlung geehrt. Geehrt werden:
1. Sängerinnen und Sänger, die nie in den offiziellen Proben oder bei den chorischen Veranstaltungen gefehlt haben.
2. Sängerinnen und Sänger, die einmal gefehlt haben.
3. Sängerinnen und Sänger, die zweimal gefehlt haben.
§ 36 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 37 Sonstige Ehrungen
Sängerbrief
Sängerinnen und Sänger, die 15 Jahre aktiv im Chor mitgewirkt haben, erhalten einen Sängerbrief.
Sängerring
Sängerinnen und Sänger, die 20 Jahre aktiv im Chor mitgewirkt haben, erhalten einen Sängerring oder eine andere Ehrung.
Ehrensängerinnen und Ehrensänger
Sängerinnen und Sänger, die 30 Jahre im Chor mitgewirkt haben, erhalten die Ehrenmitgliedschaft.
§ 38 Ehrenmitglieder
Der Ausschuss kann Einzelpersonen, die sich um den Verein oder das deutsche Liedgut und Brauchtum verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
§ 39 Auftritte des Vereinschores bei besonderen Anlässen
Der Ausschuss kann festlegen, bei welchen Anlässen der Vereinschor zu Ehren des Mitglieds oder eines Gönners singt. z.B. Beerdigungen, Geburtstage, Jubiläen.
7. Bei Fahrgemeinschaften zur Probe und Auftritten
§ 40 Die Eltern haften eigenständig für ihre Kinder. Der Verein haftet im Zuge seiner Versicherung beim Schwäbischen Chorverband nur für chorische Veranstaltungen und bei anderen Veranstaltungen für Personenschäden.
8. Geschäftsjahr
§ 41 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Satzungsänderung
§ 42 Für Beschlüsse über die Abänderung der Satzung und des Vereinszweckes sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
10. Auflösung des Vereins
§ 43 Die Auflösung des Vereins bedarf die Beschlussfassung des Ausschusses und der Mitglieder- versammlung. Sowohl im Ausschuss als auch in der Mitgliederversammlung müssen ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reutlingen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11. Inkrafttreten
§ 44 Die Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 14. März 2016 sowie mit der Ergänzung zu § 7 am 20. Februar 2017 beschlossen.